Kgl. priv. Feuerschützengesellschaft Schützenbrüder Landau a.d. Isar,  Königsberger Straße 18, 94405 Landau a.d. Isar, Telefon: 09951-2337 home über uns Chronik Satzung Bogen Vorstand Impressum Gewehr/Pistole Termine Allgemein Termine Bogen Term. Gewehr/Pist. Anfahrt Ergebnisse Satzung der Kgl. priv. Feuerschützengesellschaft Schützenbrüder Landau a­.d.Isar (ehem. Stachelschützen, gegr. 1380) 1.          Name und Zweck 1.1        Die Gesellschaft führt den Namen Kgl. priv. Feuerschützengesellschaft Schützenbrüder Landau a.d. Isar und hat ihren Sitz              in Landau a.d. Isar. 1.2        Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit aufgrund der Allgemeinen Schützenordnung für das Königreich Bayern vom              25. August 1868 (RegBl. Sp.1729) und erkennt die Allgemeine Schützen­ordnung an. 1.3        Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte              Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Sports. Sie wahrt die Tradition des Schützen-              wesens. Sie pflegt den Schießsport mit zugelassenen Sportwaffen als Leibesübung und erzieht ihre jugendlichen Mitglieder              sportlich und gesellschaftlich. 1.4        Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.              Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwen­det werden. Die Mitglieder erhalten keine              Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. 2.          Mitgliedschaft 2.1        Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. 2.2        Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Gesellschaft, um den Schießsport oder um die Tradition des              Schützenwesens besonders verdient gemacht hat. 3.          Aufnahme von Mitgliedern 3.1        Gesuche um Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten, das jedes Gesuch mindestens drei              Wochen lang auf der Schießstätte oder in den Gesellschaftsräumen auszuhängen oder sonst in geeigneter Weise den              Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen hat. 3.2        Über Aufnahmegesuche entscheiden das Schützenmeisteramt und der Gesellschaftsausschuß gemeinsam. Zu der Sitzung              müssen alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesell­schaftsausschusses unter Angabe der Tagesordnung              geladen werden. Ein Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn mindestens ein Schützenmeister und ein weiteres Mitglied              des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Das Auf­              nahmegesuch ist angenommen, wenn sich die Mehrheit der Anwesenden dafür ausspricht. 3.3        Besteht kein Gesellschaftsausschuß, so entscheidet die Generalversammlung über das Aufnahmegesuch. 3.4        Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. 3.5        Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes von der Generalversammlung ernannt. Ihnen kann Sitz              und Stimme im Gesellschaftsausschuß verliehen werden. Sie sind von allen Leistungen an die Gesellschaft befreit. 4.          Erlöschen der Mitgliedschaft 4.1        Die Mitgliedschaft erlischt              a) durch Austritt,               b) durch Ausschluß (Punkt 6.2 Buchst. c),              c) durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens des Diebstahls, des Betrugs,                  der Hehlerei, der Unterschlagung oder der Urkundenfälschung,              d) durch rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen eines sonstigen                  vorsätzlichen Vergehens. 4.2        Die Mitgliedschaft kann entzogen werden, wenn das Mitglied bei der Aufnahme nicht unbescholten war. Punkt 6.4 bis 6.7              gilt entsprechend. 4.3        Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt unter Einhaltung einer              3-Monatsfrist aus der Gesellschaft austreten. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Verpflichtung der              Beitragszahlung für das laufende Jahr. Ein Anspruch auf Vereinsvermögen besteht nicht. 4.4        Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Ein Anspruch auf Vereinsvermögen besteht nicht. 4.5        Ein Mitglied, dessen Mitgliedschaft nicht zum Schluss eines Jahres erlischt (Ziffer 4.1 der Satzung), hat die Beiträge und              die sonstigen Leistungen für das laufende Jahr zu entrichten. 5.          Rechte und Pflichten der Mitglieder 5.1        Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und deren Einrichtungen nach den              dafür erlassenen Bestimmungen zu benutzen. 5.2        Alle Mitglieder sind verpflichtet,              a) die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft zu fördern,              b) sich jederzeit dem Ansehen der Gesellschaft entsprechend zu verhalten,              c) die Satzung, die sportlichen Regeln und die Anordnungen der Generalversammlung  und des Schützenmeisteramtes zu                  befolgen,              d) die ihnen von der Generalversamlung oder dem Schützenmeisteramt übertragenen Ämter und Aufgaben gewissenhaft zu                  erfüllen,              e) den Jahresbeitrag und sonstige von der Generalversammlung beschlossenen Leistungen pünktlich zu bezahlen. 6.          Gesellschaftsdisziplin 6.1        Der 1. Schützenmeister übt die Ordnungsgewalt in der Gesellschaft aus. 6.2        Verstöße gegen die Gesellschaftsdisziplin, die sportlichen Regeln, die Satzung und die Pflichten der Mitglieder können              geahndet werden durch              a)  Geldbußen bis zu einem Betrage von EURO 100,              b)  Ausschluß von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben,              c)  befristeten oder dauernden Ausschluß aus der Gesellschaft. 6.3        Eine Geldbuße kann allein oder neben dem Ausschluß von den Gesellschaftsveranstaltungen oder dem befristeten Ausschluß              aus der Gesellschaft verhängt werden. Geldbußen fallen in die Gesell­schaftskasse. Ein Mitglied, das mit der Bezahlung einer               Geldbuße im Rückstand ist, ist bis zu deren Begleichung von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und              sportlichen Wettbewerben ausgeschlossen. 6.4        Ein Verstoß kann erst geahndet werden, wenn die Sache durch den 1. Schützenmeister oder in seinem Auftrag durch den              2. Schützenmeister oder ein anderes Gesellschaftsmitglied untersucht worden ist. 6.5        Über die Ahndung von Verstößen entscheidet das Schützenmeisteramt zusammen mit dem Gesell­schaftsausschuß mit der              Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Ein Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn alle Mitglieder des Schützenmeister-              amtes und des Gesellschaftsausschusses unter Angabe der Tagesordnung geladen worden und mindestens ein Schützen-              meister, ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses              anwesend sind. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.              Besteht bei der Gesellschaft kein Gesellschaftsausschuß, so entscheidet das Schützenmeisteramt allein. Ein betroffenes              Mitglied darf bei der Beschlußfassung nicht anwesend sein. 6.6        Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Beschluß bekanntgegeben worden ist, schriftlich              unter Angabe von Gründen Beschwerde an das Schützenmeisteramt einlegen.              Über die Beschwerde entscheidet die Generalversammlung. Die Einlegung der Beschwerde bewirkt, daß der Beschluß              noch nicht wirksam wird. 6.7        Das Schützenmeisteramt kann den Betroffenen von den Gesellschaftsveranstaltungen und von sportlichen Wettbewerben              ausschließen, bis die Beschwerdefrist (Punkt 6.6 Satz 1) abgelaufen oder über eine von ihm eingelegte Beschwerde              entschieden worden ist. Legt der Betroffene hiergegen Beschwerde ein, so muß das Schützenmeisteramt innerhalb eines              Monats nach Eingang der Beschwerde eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, die über die Beschwerde              entscheidet. Sie entscheidet in diesem Fall auch über die Beschwerde nach Punkt 6.6. 7.          Gesellschaftsorgane 7.1        Gesellschaftsorgane sind das Schützenmeisteramt, der Gesellschaftsausschuß und die Generalversammlung. 8.          Das Schützenmeisteramt. 8.1        Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. Schützenmeister, dem 2. Schützenmeister, dem Schriftführer, dem Schatzmeister              und dem Sportleiter. Sie müssen Mitglieder der Gesellschaft und volljährig sein. 8.2        Das Schützenmeisteramt leitet die Gesellschaft. Der 1. Schützenmeister führt den Vorsitz im Schüt­zenmeisteramt, bei dessen              Verhinderung der 2. Schützenmeister. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die              Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungs­befugnis des              2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters. 8.3        Das Schützenmeisteramt ist beschlußfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Es ent­scheidet mit Stimmenmehrheit.              Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Schützenmeisteramtes ist eine              Niederschrift zu führen. 8.4        Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der Generalversammlung   auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre              Amtszeit ist so zu bestimmen, daß in einem Jahr zwei und im darauffolgen­den Jahr drei Mitglieder zu wählen sind. Wiederwahl              ist zulässig. Auf Verlangen der Mehrheit der bei der Generalversammlung anwesenden Mitglieder hat die Wahl eines oder              mehrerer Mitglieder des Schützenmeisteramtes in geheimer Abstimmung zu erfolgen. 8.5        Die Wahl in das Schützenmeisteramt kann sofort abgelehnt werden. Ein Mitglied des Schützenmeisteramtes kann sein Amt              vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grund niederlegen. 8.6        Die Generalversammlung kann ein Mitglied des Schützenmeisteramtes aus wichtigem Grund seines Amtes entheben. An der              Generalversammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teilnehmen. Die Amtsenthebung muß als Tages-              ordnungspunkt in der Einladung zu der Generalversammlung angegeben werden. Der Beschluß muß mit einer Mehrheit              von drei Vierteln der Anwesen­den gefaßt werden. 8.7        Endet das Amt eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes vor Ablauf seiner Amtszeit, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein              neues Mitglied in das Schützenmeisteramt zu wählen. 8.8        Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen dürfen ersetzt werden. 9.          Gesellschaftsausschuß 9.1        Der Gesellschaftsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. Hat die Gesellschaft mehr als 50 Mitglieder, so erhöht sich die Zahl              auf sieben, hat sie mehr als 100 Mitglieder, so erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand der Gesell-              schaft am Tage der Wahl des Gesellschaftsausschusses. Von der Bestellung eines Gesellschaftsausschusses kann abgesehen              werden, wenn die Gesellschaft weniger als 21 Mitglieder hat. 9.2        Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Gesellschaftsausschusses und eine entsprechen­de Zahl von Ersatzleuten              für die Dauer von zwei Jahren. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen, daß in einem Jahr drei und im darauffolgenden Jahr zwei              Mitglieder zu wählen sind. Hat der Gesellschaftsausschuß mehr als fünf Mitglieder, so erhöht sich die Zahl der jährlich zu              wählenden Mitglieder entsprechend. Wählbar sind volljährige Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig. 9.3        Der Gesellschaftsausschuß, dessen Versammlungen nur auf Einladung und unter dem Vorsitz des 1. Schützenmeisters und              bei dessen Verhinderung des 2. Schützenmeisters stattfinden können, hat über alle Gegenstände zu beraten, die ihm das              Schützenmeisteramt vorlegt. 9.4        Das Schützenmeisteramt ist unbeschadet der Punkte 3.2, 6.5 und 13.4 in folgenden Angelegenheiten an die Zustimmung              des Gesellschaftsausschusses gebunden:              a) Abschluß von Verträgen für die Gesellschaft,               b) Aufstellung des Haushaltsplanes und Prüfung der Jahresrechnung,              c) Erlaß allgemeiner Bestimmungen über die Benutzung der Gesellschaftseinrichtungen. 9.5        Der Gesellschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und              ein Schützenmeister anwesend sind. Der Gesellschaftsausschuß beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.               Die Punkte 3.2 und 6.5 bleiben unberührt. 9.6        Über die Sitzungen des Gesellschaftsausschusses ist eine Niederschrift zu führen, die vom 1. Schützenmeister und vom              Schriftführer zu unterschreiben ist. 10.        Die Generalversammlung 10.1      Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der Gesellschaft. 10.2      Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 1. Schützenmeister. 10.3      Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. 10.4      Über die Sitzungen der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu              unterschreiben ist. 10.5      Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die das Schützenmeisteramt ihr vorlegt oder deren              Behandlung ein Mitglied schriftlich beantragt. Der Antrag muß dem Schützenmei­steramt spätestens eine Woche vor dem              Zusammentritt der Generalversammlung zugehen. Spätere Anträge sind in der Generalversammlung zu behandeln, wenn ein              Viertel der Anwesenden das verlangt. 10.6      Ein Beschluß der Generalversammlung ist stets erforderlich für              a) eine Änderung der Satzung (Punkt 15),              b) die Wahl des Schützenmeisteramtes, des Gesellschaftsausschusses und der Rechnungsprüfer,              c) die Entlastung der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses,              d) die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes,              e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,              f) die Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes,              g) die Festsetzung des Beitrages und sonstiger Leistungen an die Gesellschaft,              h) die Entscheidung über Beschwerden gegen die Ahndung von Verstößen (Punkt 6.6 und 6.7),              i)  die Veräußerung, Verpachtung und Belastung des Gesellschaftsvermögens,              k) die Auflösung der Gesellschaft. 10.7      Das Schützenmeisteramt hat im ersten Halbjahr eine Generalversammlung einzuberufen. 10.8      Das Schützenmeisteramt hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse der              Gesellschaft notwendig ist. Eine außerordentliche Generalversammlung muß ferner einberufen werden, wenn              a) ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt,              b) ein Mitglied gegen den Ausschluß von den Gesellschaftsveranstaltungen Beschwerde einlegt (Punkt 6.7). 10.9      Zu jeder Generalversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung              schriftlich oder durch Mitteilung in der Tagespresse einzuladen. 11.        Gesellschaftsjugend 11.1      Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit Ende des  Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebens-              jahr vollendet haben, aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitrags­festsetzung und Sportbestimmungen. Die             Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen             die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt. 11.2      Die Jugend führt und verwaltet sich selbst. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung, über die sie unter Beachtung von 1.3             und 1.4 in eigener Zuständigkeit entscheidet. 11.3      Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es kann Beschlüsse,             die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurück-             geben. Werden sie nicht geändert, entscheidet der Gesellschaftsausschuß endgültig. 12.        Schützenkommissar 12.1      Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden beschließen, daß die Gesellschaft als              weiteres Organ einen Schützenkommissar hat. 12.2      Der Schützenkommissar wird von der Generalversammlung auf fünf Jahre gewählt. Er soll im öffentlichen Leben stehen und              nicht Mitglied der Gesellschaft sein. 12.3      Der Schützenkommissar pflegt die Verbindung der Gesellschaft zur Stadt Landau a.d. Isar und vertritt in der Gesellschaft die              Belange der Allgemeinheit. 12.4      Der Schützenkommissar hat Sitz und beratende Stimme in allen Gesellschaftsorganen. 12.5      Ein Beschluß des Schützenmeisteramtes oder des Gesellschaftsausschusses, gegen den der Schützenkommissar innerhalb              von drei Tagen Einspruch erhebt, wird erst wirksam, wenn die Generalversammlung ihn bestätigt. 12.6      Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, deren Behandlung in der Generalversammlung der              Schützenkommissar verlangt. Das Verlangen ist spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt der Generalversammlung              schriftlich gegenüber dem Schützenmeisteramt zu erklären. 12.7      Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Schützenkommissar es schriftlich unter Angabe der              Tagesordnung verlangt. 13.        Verwaltung des Gesellschaftsvermögens 13.1      Das Schützenmeisteramt verwaltet das Gesellschaftsvermögen. 13.2      Das Schützenmeisteramt stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben              festlegt. Der Haushaltsplan ist vierzehn Tage lang zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Er bedarf der Genehmigung des              Gesellschaftsausschusses. Die Generalver­sammlung beschließt den Haushaltsplan. Ebenso ist zu verfahren, wenn der              Haushaltsplan geändert werden soll. 13.3      Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte nach dem Haushaltsplan und den Richtlinien und Anordnungen der              Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes. 13.4      Ausgaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen und vom 1. Schüt­zenmeister angeordnet              sind. Solange der Haushaltsplan nicht genehmigt ist, können die laufenden Aufwendungen im Rahmen des letzten Haushalts-              planes bestritten werden. Unabwendbare Aus­gaben kann das Schützenmeisteramt mit Zustimmung des Gesellschafts-              ausschusses anordnen. Punkt 13.2 Satz 5 bleibt unberührt. 13.5      Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhält­nismäßig hohe              Vergütungen begünstigt werden. 13.6      Der Schatzmeister hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und sie mit Belegen nachzuweisen. Er hat ferner              Aufschreibungen über das Vermögen der Gesellschaft zu führen und die Unterlagen zu verwahren, die der Kassenführung              und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens dienen. 13.7      Nach Ablauf des Geschäftsjahres stellt der Schatzmeister unverzüglich die Jahresrechnung auf und legt sie dem              Schützenmeisteramt vor. 13.8      Die vom Schützenmeisteramt und dem Gesellschaftsausschuß genehmigte Jahresabrechnung ist zwei von der General-              versammlung auf zwei Jahre gewählten Rechnungsprüfern zu übergeben. Die Rechnungsprüfer berichten der General-              versammlung über das Ergebnis der Prüfung. Die Generalversammlung beschließt über die Entlastung des Schützen-              meisteramtes und des Gesellschaftsausschusses. 13.9      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 14.        Auflösung der Gesellschaft 14.1      Die Gesellschaft erlischt, wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter fünf herabsinkt. 14.2      Die Gesellschaft kann durch Beschluß der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder              aufgelöst werden. 14.3      Die Generalversammlung wählt einen oder mehrere Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuer-              begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Landau, die es unmittelbar und ausschließlich für              gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Schießsports zu verwenden hat. 15.        Satzungsänderungen 15.1      Die Satzung kann durch Beschluß der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen              geändert werden. 15.2      Das Schützenmeisteramt hat Satzungsänderungen unverzüglich dem Landratsamt  Dingolfing-Landau in Dingolfing              vorzulegen mit der Bitte, die Genehmigung des Bayer. Staatsministeriums des Innern einzuholen. 16.        Schlußbestimmungen 16.1      Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch das Bayer. Staatsministerium des Innern in Kraft. 16.2      Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung werden alle früheren Satzungen, soweit sie noch gelten, aufgehoben. Vorstehende Satzung wurde in der Generalversammlung vom 10. Mai 1969 beschlossen, in den Generalversammlungen vom 12. November 1982, 18. März 1995, 1. März 1997, 26. Februar 2005 und 18. März 2006 geändert und gemäß § 33 Abs. 2 BGB staatlich genehmigt. Landau a.d. Isar, den 29. Mai 2006. Klaus Wallner 1. Schützenmeister